Datum: 13.08.2026

Anfrage: Bitte um rechtliche Prüfung des Verfahrens zur Behandlung fristgerecht
eingereichter Anträge

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren der Verwaltung,
als Bürgergemeinschaft möchten wir Sie um eine juristische Prüfung des derzeit
praktizierten Verfahrens zur Behandlung fristgerecht eingereichter Anträge bitten. Das
Verfahren läuft aktuell wie folgt ab:

  1. Eine Fraktion reicht einen Antrag fristgerecht ein.
  2. Die Verwaltung setzt den Antrag auf die Tagesordnung, gibt jedoch zunächst keine Empfehlung ab.
  3. Der Rat stimmt darüber ab, ob die Verwaltung den Antrag überhaupt bearbeiten soll.
  4. Nur wenn der Rat dies mehrheitlich befürwortet, wird der Antrag erneut auf die Tagesordnung gesetzt — dann mit einer Empfehlung der Verwaltung.
  5. Bei einer ablehnenden Entscheidung des Rates erfolgt keine weitere Bearbeitung des Antrags.

    Wir bitten um eine rechtliche Bewertung, ob dieses Verfahren mit den einschlägigen Regelungen vereinbar ist.
    Aus unserer Sicht ist das Vorgehen nicht rechtskonform,

    Die GO Wickede sagt:
  • § 3 Abs. 1: Vorschläge aus der Mitte des Rates sind aufzunehmen.
  • § 12: Wenn ein Vorschlag auf der Tagesordnung steht, wird die Angelegenheit beraten.

    Es gibt keine Norm, die erlaubt:
  • eine Vorab-Abstimmung über die Bearbeitung durch die Verwaltung
  • eine doppelte Tagesordnungsschleife
  • eine Blockade der Verwaltungstätigkeit durch Mehrheitsbeschluss

    Damit ist klar:
    Das neue Verfahren steht in dieser Form nicht in der Geschäftsordnung. Die Verwaltung ist nicht der verlängerte Arm der Ratsmehrheit.
    Sie ist nach GO NRW verpflichtet:
  • eine sachliche, neutrale Vorlage zu erstellen
  • die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen darzustellen
  • eine Empfehlung abzugeben (Zustimmung / Ablehnung / Alternativen)

    Das Wickede neuerdings keine Empfehlung abgibt, bevor der Rat „erlaubt“, dass die Verwaltung arbeitet, ist ein klarer Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Ratsentscheidungen.

    Das Antrags-Verfahren, was neuerdings in Wickede angewendet wird, führt dazu, dass die Mehrheit im Rat
  • bestimmen kann, welche Anträge überhaupt bearbeitet werden
  • bestimmen kann, welche Themen überhaupt beraten werden
  • bestimmen kann, ob Minderheiten ihr Initiativrecht ausüben dürfen

    Und das ist aus unserer Sicht kommunalverfassungsrechtlich unzulässig. Die Mehrheit darf zwar einen Antrag später ablehnen, es darf aber nicht zu einer sogenannten „Funktionsvereitelung“ eines Minderheitenrechts durch vorgelagerte Mehrheitsentscheidungen kommen.

    Bürgergemeinschaft Wickede e.V
    Andreas Pietsch

Hier die Antwort

Datum: 01.10.2026

Sehr geehrter Herr Heine,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der wir urlaubsbedingt erst heute wie folgt Stellung nehmen können:

Wir teilen Ihre Einschätzung zu der rechtskonformen Behandlung der Fraktionsanträge.

Fraktionen können verschiedenartige Anträge stellen, sodass es hier nicht die eine „Mustervorlage“ für jeden Antrag geben kann. Vielmehr ist – wie von Ihnen dargelegt – der konkrete Inhalt maßgeblich.

Es ist sachgerecht und sinnvoll, über etwaige finanzielle oder organisatorische Punkte bei der inhaltlichen Beratung eines Antrags über eine Vorlage der Verwaltung aufzuklären.

In dem von Ihnen genannten Fall einer beantragten Konzeptentwicklung ist es jedoch nicht sachdienlich und von der GO NRW vorgesehen, dass die Verwaltung bereits mit der Konzeptentwicklung beginnt, bevor der Rat dies beschlossen hat. Das würde die personellen Ressourcen ungemein schmälern, wenn die Verwaltung umfangreiche Ausarbeitung nur auf Grundlage eines Antrages durchführen würde.

Dementsprechend ist unserer Einschätzung nach in dem gelebten Verfahren in Wickede keine Verletzung der Fraktionsrechte zu erkennen.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen hiermit weiterhelfen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Christiane Bongartz
Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen

Die Antwort werden wir in der Fraktion noch einmal diskutieren. Auffällig ist, das mit keinem Wort auf „… eine Blockade der Verwaltungstätigkeit durch Mehrheitsbeschluss“ eingegangen wird. Die Mehrheit darf zwar einen Antrag später ablehnen, es darf aber nicht zu einer sogenannten „Funktionsvereitelung“ eines Minderheitenrechts durch vorgelagerte Mehrheitsentscheidungen kommen.